Mak­ler­pro­vi­si­on – Was ist das?

Eine Mak­ler­pro­vi­si­on wird fäl­lig, wenn ein Mak­ler tätig ist. Vor 2015 war der In­ter­es­sent ge­zwun­gen, die Mak­ler­ge­bühr zu be­zah­len. Doch mit dem Be­stel­ler­prin­zip von 2015 hat sich dies in Bezug auf Ver­mie­tun­gen ge­än­dert. Nun muss der Be­stel­ler die Kos­ten für einen Mak­ler über­neh­men. Aber wann darf der Mak­ler über­haupt eine Mak­ler­ge­bühr an­set­zen? Laut §652 aus dem BGB kann der Mak­ler An­spruch auf eine Mak­ler­cour­ta­ge er­he­ben, so­bald fol­gen­de As­pek­te er­füllt sind:

  • Es exis­tiert ein Mak­ler­ver­trag, der die Tä­tig­keit des Mak­lers für die be­trof­fe­ne Per­son fest­hält.
  • Der Mak­ler kann seine Mak­ler­tä­tig­keit nach­wei­sen.
  • Am Ende der Mak­ler­tä­tig­keit wird ein Kauf- oder Miet­ver­trag ab­ge­schlos­sen, wobei der Mak­ler die Ur­sa­che für den Ver­trag dar­stellt.
  • Der Ver­trag ist rück­wir­kend nicht auf­grund von Män­geln un­wirk­sam.

Beim Ver­kauf einer Im­mo­bi­lie zahlt der Käu­fer in der Regel eine Mak­ler­pro­vi­si­on. Vor allem in Ber­lin, Bran­den­burg, Bre­men, Hes­sen und Ham­burg ist dies ein gän­gi­ges Ver­fah­ren. In den an­de­ren Bun­des­län­dern ist es aber be­reits Stan­dard, dass sich Ver­käu­fer und Käu­fer die Mak­ler­cour­ta­ge tei­len. Die Mak­ler­pro­vi­si­on wird in den meis­ten Fäl­len, 7-14 Tage nach­dem der Miet- oder Kauf­ver­trag un­ter­schrie­ben ist, fäl­lig.

Wie wird die Mak­ler­pro­vi­si­on ver­han­delt?

Wird eine Mak­ler­ge­bühr für eine Ver­mie­tung er­ho­ben, darf diese nicht den Be­trag von zwei Net­to­kalt­mie­ten zu­züg­lich Mehr­wert­steu­er über­stei­gen. Beim Ver­kauf hin­ge­gen gibt es keine ge­setz­li­chen Vor­ga­ben für eine Mak­ler­cour­ta­ge, le­dig­lich markt­üb­li­che Re­ge­lun­gen der ein­zel­nen Bun­des­län­der die­nen als Richt­li­ni­en, um sich eine Vor­stel­lung zu ma­chen. Diese lie­gen un­ge­fähr bei drei bis sie­ben Pro­zent des Kauf­prei­ses und un­ter­schei­den sich je­weils von Re­gi­on zu Re­gi­on. In den meis­ten Fäl­len ist eine Mak­ler­ge­bühr nicht ver­han­del­bar, da diese die Kos­ten des Mak­lers deckt. Je­doch gibt es ei­ni­ge Aus­nah­men. Ist eine Im­mo­bi­lie leicht zu einem guten Preis zu ver­kau­fen bzw. ver­mie­ten, kann der Ver­mie­ter auf eine nied­ri­ge­re Mak­ler­pro­vi­si­on be­ste­hen. Für den Käu­fer gibt es die Op­ti­on bei einer Im­mo­bi­lie eine nied­ri­ge Mak­ler­cour­ta­ge aus­zu­han­deln, wenn die Im­mo­bi­lie schwer zu ver­kau­fen ist und der Im­mo­bi­li­en­mak­ler keine wei­te­ren Kauf­in­ter­es­sen­ten hat. Je­doch liegt es am Im­mo­bi­li­en­mak­ler, in­wie­weit eine Mak­ler­pro­vi­si­on ver­han­delt wer­den kann. Vor dem Ver­trags­ab­schluss haben Käu­fer und Ver­käu­fer die Chan­ce, noch ein­mal mit dem Im­mo­bi­li­en­mak­ler über die Mak­ler­cour­ta­ge zu ver­han­deln. Ist der Ver­trag je­doch be­reits un­ter­schrie­ben, ist diese Chan­ce ver­tan.

Fal­len bei Mak­ler­pro­vi­sio­nen

Ach­ten Sie dar­auf, dass auch Ab­wei­chun­gen zu den markt­üb­li­chen Re­ge­lun­gen vor­kom­men kön­nen. Da zu­erst Mak­ler und Ver­käu­fer mit­ein­an­der ver­han­deln, kann es durch­aus pas­sie­ren, dass eine Fest­pro­vi­si­on fest­ge­legt wird. Es gibt auch die Mög­lich­keit eine Zu­satz­pro­vi­si­on zu ver­ein­ba­ren, die der Mak­ler er­hält, wenn ein hö­he­rer Ver­kaufs­preis er­zielt wird, als zu­erst fest­ge­legt wurde. Die Käu­fer soll­ten sich des­halb genau über die Mak­ler­ge­bühr in­for­mie­ren, um nicht am Ende mit bösen Über­ra­schun­gen über­rum­pelt zu wer­den. Zudem soll­ten Sie be­rück­sich­ti­gen, dass ein Mak­ler nicht immer einen An­spruch auf eine Mak­ler­pro­vi­si­on hat. Bei der Fort­füh­rung eines Miet­ver­hält­nis­ses, der nicht Neu­tra­li­tät des Ver­mitt­lers oder bei Im­mo­bi­li­en, die ent­we­der öf­fent­lich ge­för­dert wer­den oder in einem preis­ge­bun­de­nen Wohn­raum lie­gen, darf der Mak­ler keine Mak­ler­ge­bühr er­he­ben. Bei dem Kauf einer Im­mo­bi­lie kann die Mak­ler­cour­ta­ge mit dem Ver­kaufs­preis ver­rech­net wer­den, indem der Bau­trä­ger sich die Mak­ler­ge­büh­ren im Rah­men von Be­triebs­kos­ten von den Käu­fern be­zah­len lässt. Da Notar-, Ge­richts­kos­ten und die Grund­er­werb­steu­er zu­sätz­lich zu der Mak­ler­cour­ta­ge auf Sie zu­kom­men, kön­nen die Kos­ten daher schnell bis zu 12% des Kauf­prei­ses an­neh­men. Es kann eben­falls eine dop­pel­te Mak­ler­ge­bühr ver­langt wer­den, wenn meh­re­re Mak­ler zum Ein­satz kom­men und der An­spruch bei­der Par­tei­en nicht reich­zei­tig ge­klärt wer­den kann. Des­halb in­for­mie­ren Sie sich immer im Vor­feld über die Mak­ler­pro­vi­si­on. Der Mak­ler steht dar­über hin­aus auch in der Pflicht, den Kauf­in­ter­es­sen über sein Wi­der­rufs Recht zu in­for­mie­ren, wel­ches 2014 ge­setz­lich ver­an­kert wurde. Kommt er die­ser Pflicht nicht nach, ist der Mak­ler­ver­trag un­wirk­sam und seine For­de­rung nich­tig. Wenn Sie eine Mak­ler­ge­bühr steu­er­lich ab­set­zen oder um­ge­hen wol­len, ist auch diese Hoff­nung trü­ge­risch. Die Mak­ler­pro­vi­si­on kann nur mit der Steu­er ab­ge­setzt wer­den, wenn ein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn er­zielt wurde. Dies ist mög­lich, so­bald die Im­mo­bi­lie zum Be­triebs­ver­mö­gen ge­hört und in­ner­halb von 10 Jah­res ver­kauft wurde. Eine Mak­ler­cour­ta­ge kann nicht um­ge­hen wer­den. Selbst wenn Ihr Part­ner den Kauf­ver­trag un­ter­schreibt an­stel­le von Ihnen, hat der Mak­ler sei­nen Auf­trag er­füllt und kann auf seine Mak­ler­pro­vi­si­on be­ste­hen.

Wie Sie sehen, gibt es bei einer Mak­ler­ge­bühr viel zu be­ach­ten und man soll­te sich früh genug in­for­mie­ren, um mög­li­chen Pro­ble­men zu ent­ge­hen. Eine kos­ten­lo­se Mak­ler­emp­feh­lung kann Ihnen zwar nicht bei allen Pro­ble­men hel­fen, je­doch fin­den Sie mit Ihr den rich­ti­gen Mann bzw. die rich­ti­ge Frau für Ihr An­lie­gen.


Jetzt kos­ten­lo­se Mak­ler­emp­feh­lung an­for­dern!