Bundestag beschließt Berufszugangsvoraussetzung statt Sachkundenachweis

Veröffentlicht am 24.07.2017 in Der Maklerberuf

Nach jahrelangen politischen – und durchaus auch gesellschaftlichen – Diskussionen sollte das Gesetz zur Zulassungspflicht für Immobilienmakler und WEG-Verwalter kommen. Koalition und Kabinett hatten sich bereits auf den Sachkundenachweis verständigt, doch am Ende kam es anders: Nach langen Verhandlungen und zahlreichen Kompromissen verabschiedete der Deutsche Bundestag am 22. Juni 2017 ein Gesetz zur Berufszugangsvoraussetzung.

Was bedeutet das, was ist neu, was ändert sich? gute-makler.de erklärt die wichtigsten fünf Punkte rund um das Gesetz, das eigentlich anders geplant war.

1. Zuerst einmal: Was ist ein „Sachkundenachweis”?

Für bestimmte Berufe – etwa bei einem Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsmakler – wird die beantragte Gewerbeerlaubnis erst dann erteilt, nachdem die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wurde. Dieser Nachweis bzw. die Prüfung über Kenntnisse der rechtlichen und fachlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung und den Verkauf wird im Regelfall vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt. Wurde die Prüfung bestanden, bescheinigt die IHK dies mit einer entsprechenden Bestätigung. Diese Bescheinigung dient als Sachkundenachweis im Erlaubnisverfahren. Der erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung sind bestimmte Berufsqualifikationen gleichgestellt, unter anderem die Vermittlerqualifikation.

2. Immobilienverwalter nun mit Informationspflicht

Mit den Stimmen der Regierungskoalition wurde das „Gesetz zur Einführung von Berufszugangsvoraussetzungen für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler” (BT-Drs. 18/12831) verabschiedet. Das Gesetz sieht neben der Weiterbildungspflicht auch eine Informationspflicht des Verwalters gegenüber dem Verbraucher vor. „Informationspflicht” heißt, dass der Verwalter ein transparentes und den Tatsachen entsprechendes Bild über seine fachliche Eignung und Qualifikation zu erstellen hat.

3. Fortbildung wird zur Pflicht für (fast) alle Anbieter

Für alle Immobilienmakler und Wohneigentums- sowie Mietverwalter wird die Verpflichtung zur Fortbildung eingeführt. Mindestens 20 Stunden lang muss sich innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Die Fortbildung ist gegenüber der Erlaubnisbehörde nachzuweisen. Ausgenommen davon sind – für drei Jahre nach Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit – Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss (z.B. Immobilienkaufmann und Immobilienfachwirt). Auch die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene sogenannte Alte-Hasen-Regelung greift beim Thema Fortbildung nicht. Makler und Verwalter, die seit mindestens sechs Jahre tätig sind, wären vom Sachkundenachweis befreit gewesen. Hingegen gilt die beschlossene Fortbildungsregelung für alle Makler und Verwalter.

4. WEG- und Mietverwalter zum Wohnimmobilienverwalter vereint

Die vorstehende Informationspflicht (siehe Punkt 3) gilt auch für Mietverwalter. Dazu wurde im Gesetzentwurf eigens die Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ eingeführt, um WEG- und Mietverwalter unter einer Begrifflichkeit zu vereinen. Um als Wohnimmobilienverwalter tätig zu sein, ist nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung die gewerbsmäßige Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich. Voraussetzungen für die Erlaubnis sind geordnete Vermögensverhältnisse, Zuverlässigkeit und eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Berufshaftpflichtversicherung gilt nicht für Makler, sondern lediglich für Verwalter.

5. Verbände sehen Nichtumsetzung des Gesetzes überwiegend kritisch

Die großen Verbände äußern sich kritisch zum nicht zustande gekommenen Sachkundenachweis. So bezeichnete der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter das Gesetz zur Berufszulassungsregelung zwar als „Aufwertung der Tätigkeit des Verwalters”, hofft aber auf die Verabschiedung des Sachkundenachweises in der kommenden Legislaturperiode. Ähnlich der Immobilienverband IVD: Das Gesetz zur Berufszulassungsregelung sei der „erste Schritt in die richtige Richtig”, doch der Sachkundenachweis müsse kommen, der nicht zuletzt ein Qualitätsversprechen an die Verbraucher sei.


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