Makleralleinauftrag

Veröffentlicht am 08.09.2017 in Der Maklerberuf, Kauf und Verkauf einer Immobilie

Makleralleinauftrag – eine von drei Optionen, einen Makler in den Immobilienverkauf zu involvieren

Der Makleralleinauftrag bringt beim Immobilienverkauf einige Vorteile mit sich Wer eine Immobilie veräußern möchte, sollte als Allererstes überdenken, ob er dieses Vorhaben alleine oder mithilfe eines Maklers angehen möchte. Für beide Varianten sprechen durchaus gute Gründe, sodass hier immer die individuelle Lage ausschlaggebend sein sollte. Fällt die Entscheidung für einen Makler, ist hiermit allerdings noch nicht alles geklärt. Unter anderem ist nun noch abzuwägen, auf welche Art und Weise mit dem Makler kooperiert werden soll. Es sind nämlich ganz grundsätzlich drei unterschiedliche Arten der Maklerbeauftragung zu unterscheiden. Der Makleralleinauftrag ist eine dieser drei Varianten.

Drei Optionen: Makleralleinauftrag, qualifizierter Alleinauftrag und einfacher Maklerauftrag

Kern des Makleralleinauftrages ist es, dass der Immobilienverkäufer in einem gewissen Zeitraum nur einem Makler den Auftrag erteilt, seine Immobilie an den Mann zu bringen. Das Recht des Verkäufers, während der Gültigkeit des Makleralleinauftrages selbst einen Käufer zu finden, ohne diesen an den Makler verweisen zu müssen, bleibt hiervon allerdings unberührt. Der qualifizierte Alleinauftrag geht hingegen noch einmal ein ganzes Stück weiter und bindet den Immobilienverkäufer noch mehr: Bei einem solchen Auftrag wird auch ausgeschlossen, dass der Immobilienbesitzer selbst einen Käufer für das Objekt findet, ohne diesen an den Makler zu verweisen. Ein einfacher Maklerauftrag wiederum ist die schwächste Variante, einen Makler in den Hausverkauf zu involvieren. Hier kann der Immobilienbesitzer sogar mehrere Makler einschalten und auch selbst tätig werden. Zunächst könnte die Vermutung naheliegen, dass eigenes Engagement plus das mehrerer Makler am meisten versprechen. Aber Vorsicht: Bei einem einfachen Maklerauftrag ist der Makler nicht verpflichtet, sich wirklich um den Verkauf der Immobilie zu bemühen. Das Objekt könnte im schlimmsten Fall also auch zur Karteileiche mutieren. Diese Verpflichtung entsteht alleine beim Makleralleinauftrag sowie wahrscheinlich auch beim qualifizierten Alleinauftrag. Der Grundsatz „mehr ist besser“ gilt bei Inanspruchnahme von Maklerdienstleistungen in dieser Hinsicht also nicht unbedingt. Auch die Qualität und Verbindlichkeit – auch gegenüber dem Makler – zählen. Außerdem kommt hinzu, dass eine Immobilie, die von vielen Maklern beworben wird, auch für Verwirrung und schlimmstenfalls für Skepsis und höhere Kosten bei (potenziellen) Käufern sorgen könnte.

Was Makler und Verkäufer von einem Makleralleinauftrag haben

Warum ein Makler Interesse daran haben könnte, einen Makleralleinauftrag mit seinem Kunden abzuschließen, liegt auf der Hand. Er kann mit einem solchen Auftrag sicher sein, dass ihm bei ein und demselben Objekt keine Konkurrenz durch Kollegen entsteht. Dieses Interesse ist durchaus nachvollziehbar und lässt sich auch gut mit den Interessen des Immobilienbesitzers vereinbaren. Bei einem Makleralleinauftrag ist nämlich auch der Anreiz für den Makler hoch, sein Bestes zu geben – er muss schließlich seinen vertraglichen Pflichten nachkommen und möchte auch gerne die Provision einstreichen. Von diesem Engagement profitiert im Idealfall der Verkäufer, der zudem bei einem Makleralleinauftrag auch nur einen Ansprechpartner hat. Dies kann eine Erleichterung beim Hausverkauf sein. Für den Makler kann ein Makleralleinauftrag aber auch vielversprechend sein, da er sich aufgrund mangelnder Konkurrenz nicht extrem mit der Vermarktung beeilen muss. Befristungen beim Makleralleinauftrag könnten unter anderem dabei helfen, dass die Vermarktung auf Trab gehalten wird.

Die Schattenseiten des Makleralleinauftrages

Sowohl für den Makler als auch für den Immobilienverkäufer kann ein Makleralleinauftrag durchaus vorteilhaft sein. So viel Harmonie macht allerdings auch ein wenig skeptisch – und das durchaus zu Recht. Für den Immobilienverkäufer kann ein Makleralleinauftrag auch ein gewisses Risiko darstellen. Dadurch, dass er sich bei einem Makleralleinauftrag stärker bindet als bei einem einfachen Maklerauftrag, wiegt hier vor allem das Risiko der Maklerauswahl schwerer. Entscheidet sich der Immobilienbesitzer nämlich für einen wenig professionellen Makler, werden ihm beim Alleinauftrag erst einmal für eine gewisse Dauer (Befristung beachten) die Chancen genommen, auf einen anderen Dienstleister auszuweichen. Auch abseits des allgemeinen Risikos, sich mit einem Makleralleinauftrag möglicherweise an einen nicht guten Makler zu binden, gibt es Einschränkungen bei einem Makleralleinauftrag. So kann zum Beispiel auch ein wirklich guter Makler, der viel für einen erfolgreichen Verkauf auf sich nimmt, keine Erfolgsgarantie geben. Sind alle Bemühungen des Maklers fruchtlos und endet der Makleralleinauftrag, hat der Immobilienverkäufer wenig gewonnen. Er kann in diesem Fall mitunter sogar verpflichtet sein, dem Makler eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, falls dies vereinbart wurde. Ob es gängig ist, eine solche nur bei (manchen) Makleralleinaufträgen zu vereinbaren oder auch bei anderen Maklerverträgen und ob es weitere kostenverursachende Klauseln geben könnte, können wir an dieser Stelle allerdings nicht beurteilen.

Fazit Makleralleinauftrag

Immobilienverkäufer sollten die Entscheidung für oder gegen einen Makleralleinauftrag sorgsam fällen. Die Entscheidung für einen Makleralleinauftrag setzt wie immer, wenn ein Makler ins Spiel kommt, zudem eine sorgfältige Wahl des Maklers durch den Immobilienverkäufer voraus. Wer sich unsicher ist, ob ein bestimmter Makleralleinauftrag und ein damit einhergehender Vertrag das Richtige für die Vermarktung der eigenen Immobilie sind, kann im Zweifelsfall auch eine Rechtsberatung diesbezüglich in Anspruch nehmen. Möglicherweise kann so den Vor- und Nachteilen im individuellen Fall noch besser nachgespürt werden. Wir können und wollen mit unserem Artikel eine solche dem Fachmann vorbehaltene Beratung selbstverständlich nicht leisten.


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