Kommt der Sachkundenachweis für Immobilienmakler nun doch nicht?

Veröffentlicht am 12.05.2017 in Der Maklerberuf

Am 31. August 2016 galt es als beschlossene Sache: Über die Einführung des Sachkundenachweises sollte dem Umstand, dass sich grundsätzlich jeder auch ohne Ausbildung als Immobilienmakler bezeichnen dürfe, einen Riegel vorgeschoben werden. Inkrafttreten sollte der entsprechende Gesetzentwurf bereits Ende 2016 oder zu Beginn 2017. Inzwischen steht die Einführung des gesetzlichen Sachkundenachweises sogar auf der Kippe.

Welchen Zweck soll der Sachkundenachweis erfüllen?

Der Sachkundenachweis für Verwalter und Immobilienmakler stellt auf einen Gesetzentwurf “zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum” ab. Den Grundstein hierzu legte eine Regelung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), das die Einführung neuer Hürden für die Berufszulassung von Verwaltern und Immobilienmaklern anstrebte. Bisher kann eine Gewerbeerlaubnis relativ unkompliziert erlangt werden, zumal eine fundierte Berufsausbildung nicht gefordert wird. Diese Situation hat jedoch verstärkt dazu geführt, dass sich zwischenzeitlich viele ehemalige Quereinsteiger ohne fundierte Fachkenntnisse als Immobilienmakler bezeichnen dürfen. Vorausgesetzt werden lediglich ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Einträge sowie die Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Ministerium kam hiermit auch der Forderung des IVD (Verband der Immobilienbranche) nach, wonach die Einführung eines Sach- und Fachkundenachweises vor einem schlechten Ruf der Branche schützen und Kunden vor schwarzen Schafen bewahren solle. Der Gesetzentwurf hätte bereits umgesetzt werden können, hätte der Nationale Normenkontrollrat hierin nicht erhebliche Mängel vorgefunden. 

Wie soll der Sachkundenachweis erlangt werden können?

Beabsichtigt ist eine Prüfung angehender Verwalter und Makler vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) der einzelnen Bundesländer. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Berufsausbildung bundesweit in unterschiedlichen Einrichtungen absolvieren zu können. Allerdings sind die Lehrgänge nicht für jedermann Pflicht: Wenn Sie etwa bereits über einen Abschluss oder eine Berufsausbildung verfügen und diese noch in die Liste der IHKaufgenommen wird, brauchen Sie den Lehrgang nicht belegen. Welche berufliche Qualifikation einer Sachkundeprüfung gleichzusetzen sei, soll noch geregelt werden. Gleiches gilt für diejenigen, die bereits seit mindestens sechs Jahren als Makler tätig sind und von einer sogenannten “Alte-Hase"-Regelung profitieren können. Vielmehr müssen Sie in diesem Fall gegenüber einer Aufsichtsbehörde Ihre Kompetenz anhand von geeigneten Unterlagen nachweisen. Nach dem Willen des Gesetzgebers haben Makler, die eine Erlaubnis gemäß § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) besitzen, den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der Behörde vorzulegen. Die Inhalte der Berufsausbildung werden durch die IHK noch definiert. Ferner sollte auf Wunsch des IDV das Erfordernis einer Pflichtversicherung eingeführt werden, wobei eine Berufshaftpflichtversicherung seitens des Gesetzgebers bis dato abgelehnt wurde. 

CDU erhebt Zweifel an der Notwendigkeit des Sachkundenachweises

Der IVD hat sich zuletzt in Person von Geschäftsführerin Sun Jensch im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Bundestag erneut für die Einführung der Berufszulassungsregelung ausgesprochen. Zu der Anhörung wurde sie seitens der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen geladen. Frau Jensch trug ein weiteres Mal Gerichtsentscheidungen, Verbraucherbeispiele sowie Argumente vor und dies in völliger Übereinstimmung mit Vertretern des Deutschen Mieterbundes. Während sich Grüne und SPD auf Seiten des IVD schlagen und den Gesetzentwurf befürworten, melden Beauftragte der Union Zweifel an einer Berufsregulierung der Branche an. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage, inwiefern eine Berufszulassungsregelung überhaupt erforderlich sei. Vermehrt stand in diesem Zusammenhang die Frage im Raum, weshalb ein solcher Qualifikationsnachweis auch durch einen Makler erbracht werden müsse. Die Unionspolitiker ließen sich allerdings trotz schlagkräftiger Argumente des IVD und des Deutschen Mieterbundes nicht von der Erforderlichkeit des Sachkundenachweises überzeugen. Dieses Bild bestätigte sich nochmals in Gesprächen des IVD mit Dr. Joachim Pfeiffer, dem wirtschaftspolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion von CDU/CSU. Und dies, obwohl zu dem Gespräch auch rund 30 Mitglieder des Regionalverbands Süd nach Stuttgart geladen wurden und im Anschluss an Berichten aus der Berufspraxis für die Berufszulassung plädierten. Unterstützt wurden diese sogar von Tobias Wald, der für die CDU-Landtagsfraktion in Baden-Württemberg das Amt des wohnungspolitischen Sprechers bekleidet. 

Wird das Gesetz noch verabschiedet?

Obwohl der Gesetzentwurf für Verwalter und Makler durch den Bundesrat sowie die Bundesregierung bereits beschlossen wurde, konnte das Gesetz bis heute nicht auf den Weg gebracht werden. Schon lange sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD dessen Einführung vor. Die Zeit wird nach Ansicht des IVD knapp. Allerdings möchte sich der Verband weiter energisch für Einführung des Gesetzes stark machen und Handlungsempfehlungen an seine Mitglieder herausgeben. Auf der Agenda stehen hierbei auch Punkte, über die noch zu keiner Zeit ein Konsens zwischen den Parteien gefunden werden konnte. Hierunter fällt etwa die Berufshaftpflichtversicherung, die nach dem Willen des IVD nicht nur für WEG-Verwalter verpflichtend sein soll. Dem Verband schwebt dabei eine Deckungssumme in Höhe von mindestens 150.000 Euro vor. Ferner besteht der Wunsch, dass neben der IHK auch andere Institutionen die Möglichkeit erhalten sollen, die Sachkundeprüfung abzunehmen. Wird die Erlaubnis zudem auf eine juristische Person (bspw. AG, GmbH) ausgestellt, soll diese den Sachkundenachweis auf leitende Angestellte delegieren können. Die Übergangsfrist von zwölf Monaten wird seitens des IVD begrüßt, wobei sich diese an den Tag des Inkrafttretens der Erlaubnispflicht und nicht an den Tag der Verkündung orientieren sollte. So hätten die betroffenen Makler ausreichend Zeit, um sich auf die Neuregelung einstellen zu können.


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