Ver­trä­ge rund um den Bau und Kauf einer Im­mo­bi­lie

Wer ein Haus baut, kauft oder ver­kauft, kommt ohne Ver­trä­ge nicht aus. gute-mak­ler.de stellt die „Gro­ßen Drei” Ver­trä­ge und ihre Be­son­der­hei­ten vor.

1. Der Im­mo­bi­li­en­kre­dit­ver­trag für den Geld­fluss

In den meis­ten Fäl­len wird frem­des Geld be­nö­tigt, um an die ei­ge­ne Im­mo­bi­lie zu ge­lan­gen. Häu­fig wer­den dann mit Ban­ken Im­mo­bi­li­en­kre­dit­ver­trä­ge ab­ge­schlos­sen. Nicht sel­ten ent­hal­ten diese Wi­der­rufs­be­leh­run­gen, die den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen nicht stand­hal­ten. Das hat zur Folge, dass Ver­trä­ge auch Jahre nach Ab­schluss vom Dar­le­hens­neh­mer wi­der­ru­fen wer­den kön­nen. Auch wenn der Kre­dit­neh­mer zu­meist ein­fach nur froh ist, dass der Im­mo­bi­li­en­kre­dit­ver­trag ab­ge­schlos­sen und das be­nö­tig­te Geld zur Ver­fü­gung ge­stellt wird, soll­te der Ver­trag nicht ein­fach so un­ter­schrie­ben wer­den.

2. Der Bau­ver­trag: Si­cher­heit statt Hoff­nung

Wer sein Haus schlüs­sel­fer­tig oder durch einen Ar­chi­tek­ten bauen lässt, soll­te si­cher gehen, dass im Bau­ver­trag alles genau ge­re­gelt ist – was längst nicht immer der Fall ist. Ist die Ge­währ­leis­tungs­frist nach dem BGB statt nach VOB ge­re­gelt? Wie sind Be­griff­lich­kei­ten wie „hoch­wer­ti­ge Ar­ma­tu­ren” de­fi­niert? Wird nach Bau­fort­schritt ge­zahlt? Sind Ter­mi­ne für Be­ginn und Fer­tig­stel­lung des Baus fi­xiert? Ist die Ab­nah­me von vorn­her­ein ein­ge­schränkt? Das Pro­blem: Viele Bau­ver­trä­ge sind ein ein­zi­ges Wirr­warr an Klau­seln, die mit­un­ter nicht der ju­ris­ti­schen Über­prü­fung stand­hal­ten.

3. Der Kauf­ver­trag als Ver­trag der Ver­trä­ge

Das Un­ter­zeich­nen des Kauf­ver­trags ist das an­ge­streb­te Ziel bei­der Par­tei­en. Mit der Un­ter­schrift unter dem Ver­trag wech­selt die Im­mo­bi­lie fak­tisch den Ei­gen­tü­mer. Der Im­mo­bi­li­en­kauf­ver­trag ist so etwas wie der letz­te Schritt des ge­sam­ten Pro­zes­ses – und zu­gleich der wohl wich­tigs­te.

Die Rolle des No­tars beim Kauf­ver­trag

Ohne den Notar geht es nicht. Im­mo­bi­li­en­kauf­ver­trä­ge müs­sen immer von einem Notar auf­ge­setzt wer­den. Er stellt si­cher, dass die Ver­trä­ge ju­ris­tisch ein­wand­frei sind. Zudem hat der Notar eine be­ra­ten­de und auch ver­mit­teln­de Funk­ti­on. Er ist zur Neu­tra­li­tät unter den Par­tei­en ver­pflich­tet, an­dern­falls be­geht er ein Dienst­ver­ge­hen (schuld­haf­te Ver­let­zung der Dienst­pflich­ten). Der Notar führt das Vor­ge­spräch mit dem Käu­fer und dem Ver­käu­fer, fer­tigt den Vor­ver­trag aus und führt die Be­ur­kun­dung durch.

Kaum ein Zu­rück vom Kauf­ver­trag

Der Kauf­ver­trag be­sie­gelt den Im­mo­bi­li­en­kauf. Mit der Un­ter­zeich­nung des Ver­trags durch die bei­den Par­tei­en und durch den Notar wird er bin­dend. Nach­träg­li­che Nach­bes­se­run­gen sind aus­ge­schlos­sen, wenn sich nicht beide Ver­trags­par­tei­en dar­auf ei­ni­gen und dies eben­falls be­ur­kun­den las­sen. Ein Zu­rück vom Im­mo­bi­li­en­kauf­ver­trag gibt es nur, wenn der Ver­trag Rück­tritts­rech­te ent­hält oder wei­te­rer Ge­neh­mi­gun­gen be­darf, etwa bei einer voll­macht­los ver­tre­te­nen Par­tei. Es gibt kein ge­setz­li­ches Wi­der­rufs­recht. Daher ist es umso wich­ti­ger, dass der zuvor vom Notar er­stell­te Vor­ver­trag von den am Im­mo­bi­li­en­ge­schäft Be­tei­lig­ten auf Herz und Nie­ren ge­prüft wurde.

Der Tipp von gute-mak­ler.de: Erst un­ter­schrei­ben, wenn alles klar ist

Ver­trä­ge sind für alle daran be­tei­lig­ten Par­tei­en bin­dend. Viele Ver­trags­wer­ke sind kom­plex und für Nicht­ju­ris­ten oder the­men­frem­de Per­son nur schwer ver­ständ­lich. Ob Bau­ver­trag, Kauf­ver­trag, Fi­nan­zie­rungs­ver­trag, Hand­wer­ker­ver­trag und jede an­de­re Ver­trags­art zur Im­mo­bi­lie: Un­ter­schrei­ben Sie den Ver­trag erst dann, wenn Sie wirk­lich alle In­hal­te ver­stan­den haben. Las­sen Sie sich ju­ris­tisch be­ra­ten und Ver­trä­ge vom Ex­per­ten prü­fen. Nut­zen Sie bei­spiels­wei­se beim Kauf­ver­trag vom An­fang an die Be­ra­tungs­pflicht des No­tars. No­tar­kos­ten rich­ten sich nicht nach Auf­wand oder An­zahl der Be­spre­chungs­ter­mi­ne, son­dern wer­den pau­schal be­rech­net. So­wohl dem Käu­fer, der im Re­gel­fall den Notar be­zahlt, als auch dem Ver­käu­fer ent­ste­hen keine zu­sätz­li­chen Kos­ten – egal wie häu­fig der Notar kon­tak­tiert wird.


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