Verträge rund um den Bau und Kauf einer Immobilie

Wer ein Haus baut, kauft oder verkauft, kommt ohne Verträge nicht aus. gute-makler.de stellt die „Großen Drei” Verträge und ihre Besonderheiten vor.

1. Der Immobilienkreditvertrag für den Geldfluss

In den meisten Fällen wird fremdes Geld benötigt, um an die eigene Immobilie zu gelangen. Häufig werden dann mit Banken Immobilienkreditverträge abgeschlossen. Nicht selten enthalten diese Widerrufsbelehrungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht standhalten. Das hat zur Folge, dass Verträge auch Jahre nach Abschluss vom Darlehensnehmer widerrufen werden können. Auch wenn der Kreditnehmer zumeist einfach nur froh ist, dass der Immobilienkreditvertrag abgeschlossen und das benötigte Geld zur Verfügung gestellt wird, sollte der Vertrag nicht einfach so unterschrieben werden.

2. Der Bauvertrag: Sicherheit statt Hoffnung

Wer sein Haus schlüsselfertig oder durch einen Architekten bauen lässt, sollte sicher gehen, dass im Bauvertrag alles genau geregelt ist – was längst nicht immer der Fall ist. Ist die Gewährleistungsfrist nach dem BGB statt nach VOB geregelt? Wie sind Begrifflichkeiten wie „hochwertige Armaturen” definiert? Wird nach Baufortschritt gezahlt? Sind Termine für Beginn und Fertigstellung des Baus fixiert? Ist die Abnahme von vornherein eingeschränkt? Das Problem: Viele Bauverträge sind ein einziges Wirrwarr an Klauseln, die mitunter nicht der juristischen Überprüfung standhalten.

3. Der Kaufvertrag als Vertrag der Verträge

Das Unterzeichnen des Kaufvertrags ist das angestrebte Ziel beider Parteien. Mit der Unterschrift unter dem Vertrag wechselt die Immobilie faktisch den Eigentümer. Der Immobilienkaufvertrag ist so etwas wie der letzte Schritt des gesamten Prozesses – und zugleich der wohl wichtigste.

Die Rolle des Notars beim Kaufvertrag

Ohne den Notar geht es nicht. Immobilienkaufverträge müssen immer von einem Notar aufgesetzt werden. Er stellt sicher, dass die Verträge juristisch einwandfrei sind. Zudem hat der Notar eine beratende und auch vermittelnde Funktion. Er ist zur Neutralität unter den Parteien verpflichtet, andernfalls begeht er ein Dienstvergehen (schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten). Der Notar führt das Vorgespräch mit dem Käufer und dem Verkäufer, fertigt den Vorvertrag aus und führt die Beurkundung durch.

Kaum ein Zurück vom Kaufvertrag

Der Kaufvertrag besiegelt den Immobilienkauf. Mit der Unterzeichnung des Vertrags durch die beiden Parteien und durch den Notar wird er bindend. Nachträgliche Nachbesserungen sind ausgeschlossen, wenn sich nicht beide Vertragsparteien darauf einigen und dies ebenfalls beurkunden lassen. Ein Zurück vom Immobilienkaufvertrag gibt es nur, wenn der Vertrag Rücktrittsrechte enthält oder weiterer Genehmigungen bedarf, etwa bei einer vollmachtlos vertretenen Partei. Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Daher ist es umso wichtiger, dass der zuvor vom Notar erstellte Vorvertrag von den am Immobiliengeschäft Beteiligten auf Herz und Nieren geprüft wurde.

Der Tipp von gute-makler.de: Erst unterschreiben, wenn alles klar ist

Verträge sind für alle daran beteiligten Parteien bindend. Viele Vertragswerke sind komplex und für Nichtjuristen oder themenfremde Person nur schwer verständlich. Ob Bauvertrag, Kaufvertrag, Finanzierungsvertrag, Handwerkervertrag und jede andere Vertragsart zur Immobilie: Unterschreiben Sie den Vertrag erst dann, wenn Sie wirklich alle Inhalte verstanden haben. Lassen Sie sich juristisch beraten und Verträge vom Experten prüfen. Nutzen Sie beispielsweise beim Kaufvertrag vom Anfang an die Beratungspflicht des Notars. Notarkosten richten sich nicht nach Aufwand oder Anzahl der Besprechungstermine, sondern werden pauschal berechnet. Sowohl dem Käufer, der im Regelfall den Notar bezahlt, als auch dem Verkäufer entstehen keine zusätzlichen Kosten – egal wie häufig der Notar kontaktiert wird.


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