Das Einmaleins der Werte

Ertragswert, Sachwert, Bauwert, Bodenrichtwert, Gebäudewert … – geht es um die Bewertung von Baugrundstücken und Immobilien, hagelt es nur so von „Wertbegriffen”. Für den Laien sind die Differenzierungen nicht immer klar. Das Maklerempfehlungs-Portal gute-makler.de erklärt die rund um Immobiliengeschäfte immer wieder vorkommenden Begriffe.

Zusammenfassung: Welcher Wert für welches Grundvermögen

Paragraph 182 des Bewertungsgesetzes fasst die Ansetzung der einzelnen Werte wie folgt zusammen:

  • Der Vergleichswert wird angesetzt bei Ein-/Zweifamilienhäusern sowie beim Wohnungs- und Teileigentum.
  • Der Ertragswert wird angesetzt bei Mietgrundstücken, Geschäftsgrundstücken und bei gemischt genutzten Grundstücken.
  • Der Sachwert wird angesetzt bei Wohnungs- und Teileigentum ohne Vergleichswert, bei Ein-/Zweifamilienhäusern ohne Vergleichswert, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke ohne übliche Miete sowie sonstige Immobilien.

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